AGB

1. RHK erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn RHK ausdrücklich schriftlich zustimmt. Entge-genstehende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn RHK diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die etwaige Unwirksamkeit einer der nachstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

2. RHK übernimmt im Rahmen des festgelegten Auftragsumfanges als alleiniges Unternehmen die Abfuhr und Beseitigung/Verwertung des vom Kunden am angegebenen Ort übergebenen Abfalls/Wertstoffs sowie andere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abfall- und Entsorgungswirtschaft. Abfälle/Wertstoffe sind RHK vollständig, in dem Umfang wie im Betrieb des Kunden angefallen, zu überlassen. RHK ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

3. Behältnisse werden, soweit deren Bereitstellung vereinbart ist, auf Anweisung und Gefahr des Kunden abgestellt. Für ausreichende Bodenbeschaffenheit haftet RHK nicht. Der Kunde haftet für die Auswahl des Standortes sowie die ordnungsgemäße Absicherung der Behältnisse, insbesondere für deren ordnungsgemäße Beleuchtung. Soweit Behältnisse mietweise zur Verfügung gestellt werden, haftet der Kunde für deren pflegliche Benutzung. Das Verbrennen von Abfällen in den Behältnissen ist untersagt. Der Kunde haftet für alle Beschädigungen der Behältnisse, insbesondere für Brandschäden und hat sie vollumfänglich zu versichern.

4. Der Kunde garantiert eine vereinbarungsgemäße Handhabung und Befüllung von Behältern, sowie deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. In Zweifelsfällen sind Mitarbeiter von RHK vor der Befüllung der Behältnisse zu befragen.

5. Der Kunde ist zur Überprüfung der Befüllung der Behälter verpflichtet. Mit Vertragsschluss bestätigt er , dass jeder Behälter entsprechend dem angegebenen Abfallschlüssel bzw. der Abfallbezeichnung befüllt wird. Zur nicht ordnungsgemäßen Befüllung zählt auch die Überladung von Behältern. Bei nicht ordnungsgemäßer Handhabung oder Befüllung haftet der Kunde für die RHK entstehenden Kosten und Schäden jeglicher Art inklusive der Kosten für eine erforderliche Analyse oder Nachsortierung. Diese Haftung ist unbegrenzt und unabhängig vom Grad des Verschuldens. Sie erstreckt sich auch auf Folgeschäden jeglicher Art.

6. Soweit sich für die RHK vertragsgemäß übergebenen Abfälle zur Verwertung im Zeitpunkt der Übergabe ein positiver Marktpreis erzielen lässt, gehen diese mit der Übergabe auf RHK über. Alle anderen Abfälle, insbesondere solche zur Beseitigung, verbleiben bis zur Übergabe an die entsprechend genehmigte Entsorgungsanlage im Eigentum des Kunden.

7. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, Miete, Abfuhr und Transport der überlassenen Behältnisse sowie die Entsorgung der Abfälle, zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet, ebenso Auslagen/Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter. Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet. Die Miete für Behältnisse wird – auch bei Nichtabruf der Abholung – mit Beginn der Bereitstellung fällig.

8. Die im Preis ebenfalls enthaltene Beseitigungs-/ Verwertungsgebühr richtet sich ausschließlich nach Abfallart und -menge. Sie ist veränderbar und wird von der Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage bei Anlieferung ermittelt, RHK als Entsorger berechnet und von RHK dem Kunden zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale weiterberechnet, sofern sie nicht direkt von der Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage gegenüber dem Kunden erhoben wird. Telefonische Auskünfte der Mitarbeiter von RHK diese Gebühr betreffend, sind stets unverbindlich.

9. Die Vereinbarung von Festpreisen, die Fremdkosten umfassen, ist ausgeschlossen. Das dem Kunden genannte Abfuhrentgelt bezieht sich nur auf die Anlieferung/Abholung eines Behältnisses, es sei denn, RHK trifft mit dem Kunden eine hiervon abweichende Vereinbarung. Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, hat RHK das Recht zur Anpassung des Abfuhrentgelts bei Änderung der Lohn-, Lohnneben- und sonstiger lohnwirksamer Kosten sowie bei einer Erhöhung der Kalkulationsgrundlagen (Mineralölpreise, Steuern, Abgaben, etc.). Die Anpassung ist schriftlich unter Darstellung des Änderungsgrundes geltend zu machen.

10. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug und hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Aufrechnungen gegen von RHK erstellte Rechnungsbeträge sind nur mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen des Kunden möglich.

11. Schäden, die in Ausübung der Dienstleistungen verursacht werden, hat RHK nur zu vertreten, sofern RHK Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern RHK eine Schadensersatzhaftung für fahrlässige Pflichtverletzungen trifft, beschränkt sich die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handelns bzw. beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Von der Haftungsbeschränkung sind RHK zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden sowie Folgen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ebenfalls ausgenommen.

12. Angaben der Mitarbeiter zur Leistungszeit sind unverbindlich.

13. Eine RHK vom Kunden im Gewährleistungsfall zur Nachbesserung zu setzende Frist hat mindestens 5 Werktage zu betragen.

14. Im kaufmännischen Verkehr gilt der Sitz von RHK als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.

15. Sofern nicht anders vereinbart gilt der Vertrag für eine feste Laufzeit von 2 Jahren. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich per Einschreiben zu kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Auch Vertragsänderungen bedürfen – unter Einschluss des Schriftformerfordernisses – der Schriftform.

16. RHK wird vom Kunden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten, insbesondere Begleit- und Übernahmescheine, auszustellen.

17. Bei Änderung entsorgungsrelevanter Gesetze oder bei normenbedingter, nicht nur unerheblicher Modifikationen der Entsorgungswege von RHK oder der Erfüllungsgehilfen, die nachweislich zu einer Kostensteigerung von mehr als 5 % der gesamten Auftragssumme führen, ist RHK berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen.

Stand 01.06.2007