Novelle der Gewerbeabfallverordnung zum 01.08.2017
Wichtige Informationen zu den neuen Getrenntsammlungs- und Dokumentations-pflichten für Abfallerzeuger
Sehr geehrter Geschäftspartner,
die neue GewAbfV tritt zum 01. August 2017 in Kraft. Mit der Novelle bezweckt der Gesetzgeber die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit das Recycling zu stärken. Dies führt für Sie als Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
Es müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Zudem hat der Abfallerzeuger eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt (sog. „Übernahme-erklärung“).
Hiervon sind auch die Bau- und Abbruchabfälle betroffen, die ebenfalls ab 01.08. nach folgenden Stoffen bei Anfall getrennt werden müssen (Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel Fliesen und Keramik).
Für den Fall, dass dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es ausnahmsweise erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Dieses Abfallgemisch ist in jedem Fall einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung seiner Abfälle bereits eine Getrenntsammlungsquote von 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch direkt der energetischen Verwertung zuführen, was jedoch zwingend durch einen zertifizierten Sachverständigen zu bestätigen ist.
Unsere Leistungen für Sie
Selbstverständlich werden wir auch zukünftig, also ab 01.08.2017, die von Ihnen zu übernehmenden Abfallgemische einer Vorbehandlungsanlage zuführen, um so die vom Gesetzgeber geforderte Trennung der Abfallgemische durchzuführen.
Wir erfüllen somit in unseren Vorbehandlungsanlagen die zusätzlichen Anforderungen der GewAbf zu den in der Verordnung genannten Fristen und können damit die notwendige Bestätigung gemäß § 4 (2) GewAbfV erstellen.
Wir bieten unseren Kunden die gesetzlich geforderte Dokumentation in Form einer Übernahmeerklärung an.
Auf Ihren Wunsch bieten wir die Analyse der Abfallströme vor Ort an. Dies beinhaltet die Beratung zur tiefergehenden Abfalltrennung, die Optimierung vorhandener Behältersysteme und der Entsorgungswege sowie die Erstellung der Dokumentation zum Vorliegen der Ausnahmetatbestände unter Beachtung der gesetzeskonformen Entsorgung.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der novellierten Gewerbeabfallverordnung. Tiefergehende Informationen bieten Ihnen unsere Dokumente „Fragen & Antworten zur GewAbfV“.
Ihr zuständiger Kundenbetreuer steht Ihnen zu Fragen und unseren Dienstleistungen rund um die Gewerbeabfallverordnung gern direkt zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rohstoffhandel Kiel GmbH & Co.KG
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig
1. Wann tritt die Verordnung und damit die Änderungen der Gewerbeabfallverordnung in Kraft?
Zum 1. August 2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Der Gesetzgeber bezweckt damit, die getrennte Erfassung und das Recycling zu stärken. Damit werden für den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten relevant. Auch für Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen gibt es zusätzliche Anforderungen, die teilweise erst zum 1.1.2019 umzusetzen sind.
2. Was ist neu? Was verändert sich?
In der neuen Verordnung sind im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger geregelt. Es müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden.
Gemischte Erfassung
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.
3. Was bedeutet im Rahmen der Sammlung ‚technisch nicht möglich‘ oder ‚wirtschaftlich nicht zumutbar‘?
‚technisch nicht möglich‘
Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
‚wirtschaftlich nicht zumutbar‘
Die Kosten für die getrennte Sammlung - beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion - stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung.
4. Welche Anforderungen gibt es an Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen?
Die Vorbehandlungsanlagen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- eine Sortierquote von mindestens 85%
- eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung) von mindestens 30%
- eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage
Die Recyclingquote als auch die technische Ausstattung der Anlage sind erst ab 1.1.2019 zu erfüllen.
5. Welche Abfälle sind explizit nicht betroffen?
Explizit nicht relevant sind Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden.
6. Was ist durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zu dokumentieren?
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.
Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht nicht erfüllt wird - das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen sowie der Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage darlegen und trägt dafür die Beweislast
Zum 1.8.2017 hat sich der Abfallerzeuger vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen zu lassen, dass die Sortierquote erfüllt wird. Recyclingquote und technische Ausstattung müssen nach einer Übergangsfrist erst ab 2019 bestätigt werden.
7. Wie muss der Abfallerzeuger das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit dokumentieren?
Dies kann zum Beispiel dargestellt werden durch sehr beengte bzw. gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern begründet sein. Ein weiterer Fall ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (beispielsweise in Zügen, Bahnhöfen, Flughäfen oder auf Rastanlagen).
8. Wie muss der Abfallerzeuger das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dokumentieren?
Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.
Auch bei Nachweis einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Anhaltspunkt für eine geringe Menge ist laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA eine Menge von insgesamt 50 kg/Woche über sämtliche Abfallfraktionen.
9. Was gibt es im Bereich von Bau- und Abbruchabfällen für Neuerungen?
Abfallerzeuger und –besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen bei den Gewerbeabfällen in Frage 3. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen sind gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen deren insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreiten.
Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt bewusst keine Festlegung auf die energetische Verwertung, da sich unter den Bau- und Abbruchabfällen auch mineralische Abfälle befinden, bei denen keine energetische Verwertung möglich ist, sondern sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht kommen.
10. Was passiert bei ‚Nicht-Umsetzung‘?
Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR als auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
11. Hat die Verordnung Auswirkungen im Bereich der Kostenansätze?
Die Anforderungen im Rahmen der Getrenntsammlung als auch deren Dokumentation werden voraussichtlich zu höheren Kosten führen. Es sind unter anderem Investitionen in vorhandene und neue Gewerbeabfallvorbehandlungsanlagen notwendig, um die zusätzlichen Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
12. Wie unterstützen wir bei der Umsetzung der neuen Anforderungen?
Im Rahmen unserer Dienstleistungsabrechnung stellen wir bereits heute dem Kunden zum Beispiel Wiegenoten oder Lieferscheine zur Verfügung.
Zusätzlich bieten wir unseren Kunden, die die Abfallfraktionen getrennt erfassen, die gesetzlich geforderte Dokumentation an. Die Dokumentation beinhaltet die Firmierung, Anschrift, die getrennt gesammelte Abfallfraktion sowie die jeweilige Menge (ggfs. prognostiziert) zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling und den Verbleib der jeweiligen Abfallfraktion.
Des Weiteren können wir unseren Kunden die Zuführung eines Abfallgemisches zu einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV zusichern und dokumentieren.