AGB Datenträgervernichtung der Rohstoffhandel Kiel GmbH & Co. KG (RHK)


1. RHK erbringt die Leistungen ausschließlich auf Grundlage der
folgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur
dann Vertragsbestandteil, wenn RHK ausdrücklich schriftlich
zustimmt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten
auch dann nicht, wenn RHK diesen nicht ausdrücklich
widerspricht.

2. RHK übernimmt im Rahmen des im Auftrag festgelegten
Umfanges die Abfuhr und/ oder Beseitigung /Verwertung des
vom Kunden übergebenen Datenträgermaterials. RHK ist
berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu
bedienen. Den Dritten werden von RHK dieselben
Datenschutzpflichten auferlegt, welche auch für RHK gelten.

3. Behältnisse werden, soweit deren Bereitstellung vereinbart ist,
auf Anweisung und Gefahr des Kunden abgestellt. Der Kunde ist
verantwortlich für die Auswahl des Standortes und die
Zugänglichkeit zum Abtransport.
Der Kunde garantiert die ordnungsgemäße Handhabung,
insbesondere die ordnungs- und vereinbarungsgemäße
Absicherung und Befüllung der Behältnisse. Der Kunde ist
verpflichtet zu überprüfen, dass die Behältnisse korrekt befüllt,
nicht überfüllt oder beschädigt werden. Letzteres gilt
insbesondere für den Schließmechanismus. Des Weiteren
organisiert der Kunde einen sicheren Transportweg der
Sicherheitsbehälter vom und zum Fahrzeug und stellt sicher,
dass eigenes Personal die Übergabe der Behälter zur Abholung
vornimmt. Die Vorgaben dieses Absatzes sind Voraussetzung für
eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung im Sinne des
Datenschutzes. Eine diesbezügliche Prüfung durch RHK findet
nicht statt.
Der Kunde haftet für sämtliche Beschädigungen der Behältnisse
und für jegliche Schäden und Kosten aufgrund einer nicht
ordnungsgemäßen Handhabung der Behältnisse. Die Haftung
erstreckt sich auch auf Folgeschäden (z.B. Kosten für eine
erforderliche Analyse oder Nachsortierung). Die Behältnisse
verbleiben stets im Eigentum der RHK.

4. RHK erwirbt keine Rechte an den Daten, die sich auf den zu
vernichtenden Datenträgern des Auftraggebers befinden. Die
Einsichtnahme in die Datenträger durch RHK ist untersagt. Eine
Weitergabe ist – sofern relevant - nur an den ggf. beauftragten
Subunternehmer zulässig. Das durch die Vernichtung
gewonnene vertragsgemäße Abfallgut geht in das Eigentum von
RHK über.

5. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Vom Kunden zu vertretende
Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden
nach Aufwand berechnet. Die Miete für Behältnisse wird - auch
bei Nichtabruf der Abholung - ab Beginn der Bereitstellung
berechnet.

6. Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum
Gegenstand haben, hat RHK im Umfang der Kostensteigerung
das Recht zur Anpassung der Vergütung, insbesondere bei Erhöhung der Lohn-, Lohnneben- und sonstiger lohnwirksamer
Kosten sowie bei einer Erhöhung der relevanten
Kalkulationsgrundlagen (Mineralölpreise, Steuern, Abgaben,
etc.). Die Anpassung ist schriftlich unter Darstellung des
Änderungsgrundes geltend zu machen.

7. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Vertrag für eine feste
Laufzeit von 24 Monaten. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag
mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich zu
kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung nicht, verlängert sich
der Vertrag jeweils um 12 Monate.
Der Vertrag kann während seiner Laufzeit aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Als wichtiger Grund zur außerordentlichen
und fristlosen Kündigung gilt insbesondere, wenn der jeweils
anderen Partei die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht, die
jeweils andere Partei über ihr Vermögen ein Verfahren nach der
Insolvenzordnung beantragt bzw. über ihr Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird oder Sicherungsmaßnahmen nach der
Insolvenzordnung angeordnet werden.
Bei Änderung abfall- oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen
oder bei normenbedingter, nicht nur unerheblicher
Modifikationen der Entsorgungswege von RHK oder der
Erfüllungsgehilfen, die nachweislich zu einer Kostensteigerung
von mehr als 5 % der gesamten Auftragssumme führen, ist RHK
berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen zum Monatsende zu kündigen.
Sollte die Preisanpassung aufgrund einer Kostensteigerung zu
einer für den Kunden unzumutbaren Preiserhöhung führen (vgl.
vorstehende Ziffer 6), hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit
einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Die
Beweislast für die Unzumutbarkeit obliegt dem Kunden.

8. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Zugang
der Rechnung erfolgt auf elektronischem Wege an eine vom
Kunden zur Verfügung zu stellende Email-Adresse. Der Kunde
ist verpflichtet, jedwede erforderliche Änderung der
Email-Adresse mitzuteilen. Sofern der Kunde keine gültige
Email-Adresse zur Verfügung stellt, verpflichtet er sich, je
postalisch zuzustellender Rechnung eine Aufwandspauschale
von 2,95 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen.
Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 30 Tage nach
Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug.
Aufrechnungen gegen von RHK erstellte Rechnungsbeträge sind
nur mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen
des Kunden möglich.

9. Schäden, die in Ausübung der Dienstleistungen verursacht
werden, hat RHK nur zu vertreten, sofern RHK Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern RHK eine
Schadensersatzhaftung für fahrlässige Pflichtverletzungen trifft,
beschränkt sich die Haftung, auch für Vertreter und
Erfüllungsgehilfen,aufdennachderArtderLeistung vorhersehbaren,vertragstypischen,unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt nicht beim Fehlen zugesicherter
Eigenschaften. Von dem Haftungsausschluss und der
Haftungsbeschränkung sind RHK zurechenbare Körper- und
Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden
sowie Folgen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ebenfalls ausgenommen.
In den genannten Grenzen gilt darüber hinaus:
a) Für den Verlust noch benötigter Datenträger haftet RHK nicht.
Die Befüllung der Sicherheitsbehälter liegt im ausschließlichen
Verantwortungsbereich des Auftraggebers, der im eigenen
Interesse darauf zu achten hat, dass noch benötigte Datenträger
nicht irrtümlich in die Sicherheitsbehälter gelangen.
b) Die Haftung von RHK ist beschränkt auf die Höhe der
Deckungssummen der bestehenden Betriebs- und
Umwelthaftpflichtversicherungen.

Der Kunde stellt RHK gegenüber Ansprüchen Dritter frei und
macht Regressansprüche - vor allem im Rahmen der
gesamtschuldnerischen Haftung gemäß Art 82 Abs. 5 DSGVO -
gegenüber RHK nicht geltend, sofern diese die vorgenannten
Haftungsgrenzen der RHK überschreiten.

10. Soweit und solange ein Vertragspartner durch Umstände
oder Ereignisse, auf deren Eintritt er keinen Einfluss hat oder
deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann
(z.B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf
Energie, Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder andere
Ereignisse höherer Gewalt), an der Erfüllung der betroffenen
Vertragspflicht oder der Beseitigung von Mängeln ohne eigenes
Verschulden vorübergehend gehindert ist, ruhen seine
diesbezüglichen Verpflichtungen.
Der jeweils andere Vertragspartner ist vom Eintritt einer
vorgenannten Störung unverzüglich zu benachrichtigen, damit
Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. Die
vertraglichen Termine und Fristen verlängern sich um eine
angemessene Frist.

11. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung,
Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses oder
vor der Belieferung auf Rechnung bewertet RHK ggf. anhand
von Auskunfteidaten das Risiko des Zahlungsausfalls unter
Einbezug eines Credit-Scorings. Dazu wird RHK ggf.
Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten abrufen.

12. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

13. Im kaufmännischen Verkehr gilt der Sitz der beteiligten RHK
Gesellschaft als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.
Stand: 23.01.2023