Wichtige Informationen zu den neuen Getrenntsammlungs- und Dokumentations-pflichten für Abfallerzeuger
Sehr geehrter Geschäftspartner,
die neue GewAbfV tritt zum 01. August 2017 in Kraft. Mit der Novelle bezweckt der Gesetzgeber die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit das Recycling zu stärken. Dies führt für Sie als Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
Es müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Zudem hat der Abfallerzeuger eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt (sog. „Übernahme-erklärung“).
Hiervon sind auch die Bau- und Abbruchabfälle betroffen, die ebenfalls ab 01.08. nach folgenden Stoffen bei Anfall getrennt werden müssen (Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel Fliesen und Keramik).
Für den Fall, dass dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es ausnahmsweise erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Dieses Abfallgemisch ist in jedem Fall einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung seiner Abfälle bereits eine Getrenntsammlungsquote von 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch direkt der energetischen Verwertung zuführen, was jedoch zwingend durch einen zertifizierten Sachverständigen zu bestätigen ist.
Unsere Leistungen für Sie
Selbstverständlich werden wir auch zukünftig, also ab 01.08.2017, die von Ihnen zu übernehmenden Abfallgemische einer Vorbehandlungsanlage zuführen, um so die vom Gesetzgeber geforderte Trennung der Abfallgemische durchzuführen.
Wir erfüllen somit in unseren Vorbehandlungsanlagen die zusätzlichen Anforderungen der GewAbf zu den in der Verordnung genannten Fristen und können damit die notwendige Bestätigung gemäß § 4 (2) GewAbfV erstellen.
Wir bieten unseren Kunden die gesetzlich geforderte Dokumentation in Form einer Übernahmeerklärung an.
Auf Ihren Wunsch bieten wir die Analyse der Abfallströme vor Ort an. Dies beinhaltet die Beratung zur tiefergehenden Abfalltrennung, die Optimierung vorhandener Behältersysteme und der Entsorgungswege sowie die Erstellung der Dokumentation zum Vorliegen der Ausnahmetatbestände unter Beachtung der gesetzeskonformen Entsorgung.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der novellierten Gewerbeabfallverordnung. Tiefergehende Informationen bieten Ihnen unsere Dokumente „Fragen & Antworten zur GewAbfV“.
Ihr zuständiger Kundenbetreuer steht Ihnen zu Fragen und unseren Dienstleistungen rund um die Gewerbeabfallverordnung gern direkt zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rohstoffhandel Kiel GmbH & Co.KG
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig